Verpflichtung zur Weiterbildung
Nach § 34c der Gewerbeordnung gilt seit 01.01.2018, dass Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 verpflichtet sind, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden.
Die abgelegten Zertifikate finden Sie hier: